Auszeichnung für unsere langjährige Dozentin Frau Dipl. Psych. Barbara Ott
Die Deutsche Psychologen Akademie des Berufsverband der Deutschen Psychologen und Psychologinnen (BDP) e.V. hat gemäss seiner Zertifizierungsverordnung Barbara Ott die Zertifizierung:
Senior Coach BDP
erlangt!
Das zak-Team freut sich mit Frau Ott und gratuliert herzlichst!
NZZ vom 27.Sept.2012
STEUERN
Fragwürdige Beweislastumkehr bei Weiterbildungskosten
Michael Leysinger · Viele Steuerzahler kennen die Situation: Der Steuerkommissär verweigert einen Abzug, zum Beispiel für die Weiterbildungskosten. Der Steuerpflichtige wehrt sich, weil im Gesetz klipp und klar festgehalten ist, dass die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten steuerlich wirksam abgezogen werden können.
Steuerrechtlich stellt sich nun die Frage, wer was beweisen muss. Hat der Steuerkommissär zu belegen, dass es sich nicht um beruflich bedingte Weiterbildungsausgaben handelt, oder muss der Steuerpflichtige das Gegenteil beweisen? Letzteres ist der Fall: Wer etwas geltend machen will, muss das nachweisen können. Also hat in unserem Beispiel der Steuerpflichtige die (bezahlte) Rechnung des Weiterbildungsinstituts vorzulegen.
Erst darauf erfolgt die materielle Würdigung des Sachverhalts durch den Steuerkommissär. Wenn er zum Schluss kommt, dass es sich nicht um eine beruflich bedingte Weiterbildung handelt, und er daher den Abzug verweigert, muss er sein Vorgehen begründen. Dann liegt der Ball wieder beim Steuerpflichtigen: Er hat die Begründung des Steueramtes zu widerlegen. Nur falls ihm das gelingt, wird der Abzug gewährt.
Komplizierter wird der Sachverhalt, wenn die Behörde zwar ahnt, dass der Abzug berechtigt sein könnte, aber in den als Weiterbildung geltend gemachten Kosten noch eine Lebenshaltungskomponente eingeschlossen ist, zum Beispiel für einen Ferienaufenthalt im Anschluss an einen Fachkongress. Das Gesetz schreibt vor, dass in diesem Fall der Steuerpflichtige zu ermahnen sei. Falls dieser darauf nicht reagiert, wird das Steueramt die Weiterbildungskomponente nach "pflichtgemässem Ermessen" vornehmen. Wichtig ist hier: Die Beweislast liegt nun nicht mehr bei der Steuerbehörde. Vielmehr muss der Steuerpflichtige belegen, dass diese ermessensweise Einschätzung offensichtlich unrichtig ist. Das ist eine Umkehr der Beweislast.
In der Praxis wird allerdings in den Amtsstuben manchmal (aber nicht immer!) sogar noch hemdsärmeliger vorgegangen. Je nach Einschätzung des Steuerkommissärs wird einfach einmal aufgerechnet - dies in der Ansicht, dass sich die Steuerpflichtigen ja immer noch wehren können. Solches «Aufrechnen» ist jedoch nichts anderes als eine Ermessenseinschätzung, bei welcher der Steuerpflichtige verfahrensrechtlich schlechter gestellt wird - und es kommt zur beschriebenen Beweislastumkehr.
Der Steuerkommissär muss deshalb den Steuerpflichtigen vorher mahnen und darf ihn nicht einfach einschätzen..
Michael Leysinger, LL. M. UZH International Tax Law, dipl. Steuerexperte.